{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-12_2001-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=818", "Checksum": "a593d9b4f0c0579ea4aad1dbe25659ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 12", "2001 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a5e26e8573ecc597c2af7dc43e17b3c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer\n\n\n| Entscheid: | Die A AG bzw. das diesbezügliche Aktienpaket wechselte per 30. Juni 1993 den Eigentümer. Mit Steuereinschätzungsanzeige vom 27. Mai 1999 setzte die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren der A AG für die Steuerperiode 1995 - umfassend den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 - in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern fest. Was die direkte Bundessteuer anbelangt, wurde der steuerbare Reinertrag basierend auf dem Bemessungsjahr 1995 (massgebende Veranlagung) veranlagt. Die Steuerbehörde setzte für das Steuerjahr 1995 zudem eine Sondersteuer gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG fest, wobei sie die diesbezüglichen ausserordentlichen Erträge mit rund Fr. 1200000.- veranlagte. Dem die Sondersteuer betreffenden Einschätzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sie sich hierbei auf einen «Kapitalgewinn Verkauf Liegenschaften» stützte. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die A AG Einsprache einreichen, wobei sowohl die Grundeinschätzung 1995 als auch die Sondersteuerveranlagung angefochten wurde. Die Steuerkommission für juristische Personen hiess diese Einsprache teilweise gut und reduzierte einerseits den steuerbaren Reinertrag, andererseits die der Sondersteuer unterliegenden ausserordentlichen Erträge. Die Steuerpflichtige erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die vollständige Aufhebung der Sondersteuerveranlagung; eventualiter sei der der Sondersteuer nach Art. 206 DBG unterliegende Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde - unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuveranlagung - mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - a) Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wurde der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) aufgehoben (Art. 201 DBG). Unter dem DBG entrichten die juristischen Personen eine Steuer vom Reingewinn, die für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben wird, wobei als Steuerperiode das Geschäftsjahr gilt (Art. 79 Abs. 1 und 2 DBG). Mit der Einführung des DBG findet somit für die juristischen Personen ein Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung gemäss BdBSt (Art. 58 BdBSt) zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung statt. Zur Schliessung allfälliger Steuerlücken wurden vom Gesetzgeber Übergangsbestimmungen erlassen (so genanntes Differenzsteuerverfahren). Danach wird die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten des DBG nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet (Art. 206 Abs. 1 DBG). Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre 1993 und 1994 erzielt werden, unterliegen nicht dem Differenzsteuerverfahren, sondern einer nach Art. 68 DBG bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden (Art. 206 Abs. 2 DBG). Als ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 206 Abs. 3 DBG). Soweit das im Kalenderjahr 1995 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 1994 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird (Art. 206 Abs. 4 DBG). In Bezug auf am 1. Januar 1995 noch nicht oder noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern früherer Jahre gelten sodann die materiellrechtlichen Bestimmungen des BdBSt weiter (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 3 zu Art. 201 DBG). Damit gilt für die Steuerveranlagungen bis und mit der Steuerperiode 1993/94 noch das alte Recht des BdBSt, während im Formellen grundsätzlich die Regelung des DBG greift. Soweit demnach vorliegend Transaktionen zur Diskussion stehen, die den Kalenderjahren 1993 und 1994 zuzurechnen sind, sind diese materiell nach BdBSt zu beurteilen. (...) 2. - (...) 3. - Betreffend die von der Steuerbehörde gestützt auf Art. 206 Abs. 2 DBG vorgenommene Sondersteuerveranlagung bestreitet die Beschwerdeführerin, dass diese zu Recht erfolgt sei. Sie macht geltend, dass es sich bei den von ihr in den Geschäftsjahren 1992/93 sowie 1993/94 aus Liegenschaftsveräusserungen erzielten Kapitalgewinnen um keine ausserordentlichen Erträge im Sinne der genannten Norm handelt, die mit einer Sondersteuer zu erfassen wären. a) (...) b) Wie dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 3 DBG zu entnehmen ist, gelten als ausserordentliche Erträge erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Das Gesetz"}