Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Beschwerdegegnerin für den gesamten Schaden einstehen, wenn beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis (Hochwasser- oder Überschwemmungssituation) verursacht werden. Wie es sich verhält, wenn nur Grundwasser, jedoch kein Oberflächenwasser in ein Gebäude einfliesst, der Grundwasserschaden aber in einem klaren Zusammenhang mit einem aussergewöhnlich heftigen Naturereignis steht, kann hier ausdrücklich offen gelassen werden. |