Dabei ist nach dem Gesagten die Leistungspflicht integral zu beurteilen, wenn - wie hier - das Schadensereignis als Gesamtes auf eine Hochwassersituation zurückzuführen ist. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Beschwerdegegnerin für den gesamten Schaden einstehen, wenn beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis (Hochwasser- oder Überschwemmungssituation) verursacht werden.