Es mag durchaus einem praktischen Bedürfnis entsprechen, allein auf die Tatsache abzustellen, ob das Wasser oberirdisch oder unterirdisch in das Gebäude eingedrungen ist. In vielen Fällen mag dies auch ein taugliches Kriterium sein, die Vergütung der Schäden unter den Beteiligten einvernehmlich zu regeln. Im hier streitigen Fall ist freilich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin den durch das Grundwasser verursachten Schaden vergüten muss. Dabei ist nach dem Gesagten die Leistungspflicht integral zu beurteilen, wenn - wie hier - das Schadensereignis als Gesamtes auf eine Hochwassersituation zurückzuführen ist.