Das kann aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da sich der Grundwasserschaden im Zusammenhang mit der Hochwassersituation und der teilweisen Überschwemmung ereignet hat. 4.- a) Nach Darlegung der Beschwerdegegnerin ist es gängige und langjährig geübte Praxis, den Schaden - wie er im Fall der Beschwerdeführerin eingetreten ist - zwischen dem staatlichen Versicherer und dem Privatversicherer aufzuteilen. Es mag durchaus einem praktischen Bedürfnis entsprechen, allein auf die Tatsache abzustellen, ob das Wasser oberirdisch oder unterirdisch in das Gebäude eingedrungen ist.