Dass die Beschwerdeführerin bauliche oder sonstige technische Schutzmassnahmen unterlassen hätte, ergibt sich im Übrigen nirgends aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin wirft ihr das auch nicht vor, hält aber immerhin fest, bei der unmittelbaren Seenähe habe mit einem wiederkehrenden Anstieg des Grundwasserspiegels gerechnet werden müssen. Das kann aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da sich der Grundwasserschaden im Zusammenhang mit der Hochwassersituation und der teilweisen Überschwemmung ereignet hat.