So schliesst denn auch § 24 Abs. 2 lit. d GVG eine Vergütung für voraussehbare oder durch zumutbare Massnahmen vermeidbare Schäden aus. Soweit daher das Eindringen von Grundwasser durch bauliche Vorkehrungen verhindert werden kann, ist klarerweise keine Leistungspflicht gegeben. Gleiches muss gelten, wenn ein Bauherr ein Gebäude in einer Risikozone erstellt und mit Veränderungen des Grundwasserspiegels aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit rechnen muss (vgl. oben). Dass die Beschwerdeführerin bauliche oder sonstige technische Schutzmassnahmen unterlassen hätte, ergibt sich im Übrigen nirgends aus den Akten.