Von Elementarereignissen unabhängige Grundwasserschäden entstehen auch durch Fremdeinwirkungen, wie neue Bauten im Grundwasserstrom, was zu einem Stau und einer Erhöhung des Spiegels führen kann, oder Pumpensümpfe in Baugruben, die eine grossflächige Absenkung des Niveaus verursachen. Wenn in diesem Zusammenhang § 23 GVV den Grundwasserschaden in dem Sinne definiert, dass er weder als Hochwasser- noch als Überschwemmungsschaden gilt, so macht das Sinn und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es nicht ihre Sache sein kann, vermeidbare Risiken abzudecken. So schliesst denn auch § 24 Abs. 2 lit.