Der Regierungsrat hatte aber - wie erwähnt - lediglich die Aufgabe, die Ausführungsbestimmungen zum GVG zu erlassen. Mangels ausdrücklicher Delegation - wie sie z.B. in § 25 Abs. 2 GVG enthalten ist - hatte er somit keine Befugnis, im Rahmen der Elementarschadenversicherung die versicherten Gefahren einzuschränken. d) Es verhält sich auch nicht so, dass ein Grundwasserschaden ausschliesslich oder überwiegend bei Hochwasser oder bei einer Überschwemmung auftritt.