Dies hat er aber nicht getan. Würde die Verordnungsbestimmung im Sinne der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt und absolut ausgelegt, so würde dies auf eine gesetzesergänzende Erweiterung der Negativumschreibung in § 24 Abs. 2 GVG hinauslaufen. Das aber wiederum bedeutete, dass eine gesetzliche Leistungspflicht durch den Verordnungseber in einem bestimmten Fall aufgehoben oder zumindest eingeschränkt würde. Der Regierungsrat hatte aber - wie erwähnt - lediglich die Aufgabe, die Ausführungsbestimmungen zum GVG zu erlassen.