So sind u.a. Schäden nicht zu vergüten, die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind (§ 24 Abs. 2 lit. b GVG) oder die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (§ 24 Abs. 2 lit. d GVG). Hätte der Gesetzgeber den Grundwasserschaden in jeder Schadenskonstellation vom Geltungsbereich des GVG ausnehmen wollen, so hätte er eine entsprechende Bestimmung dem § 24 Abs. 2 GVG beifügen müssen. Dies hat er aber nicht getan.