In der Regel kann folglich bei Eintritt eines Grundwasserschadens von der Gebäudeversicherung keine Schadensvergütung unter dem Titel eines Elementarereignisses verlangt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann aber der Grundwasserschaden als Begleit- oder Folgeschaden mit dem versicherten Elementarereignis des Hochwassers oder der Überschwemmung so offenkundig verbunden sein, dass er unter den vom GVG gewährten Versicherungsschutz fällt. Dass eine gesetzeskonforme Auslegung im obigen Sinn erforderlich ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GVG. Diese Bestimmung enthält einen Katalog jener Sachverhalte oder Umstände, bei deren Vorliegen ein Elementarschaden nicht gegeben ist. So sind u.a.