§ 23 GVV hat somit keine eigenständige Bedeutung, sondern ist nur, aber immerhin, als wichtige, vom Regierungsrat verabschiedete Auslegungshilfe bei der Anwendung des § 24 GVG zu verstehen. Das Verb "gelten" in § 23 GVV kann somit sinnvoll nur als Vermutung verstanden werden und verweist auf die Bedeutung der Norm als Grundsatz hin, der eben gerade Ausnahmen zulässt. In der Regel kann folglich bei Eintritt eines Grundwasserschadens von der Gebäudeversicherung keine Schadensvergütung unter dem Titel eines Elementarereignisses verlangt werden.