Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Einheit und der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesetz einerseits und Verordnung anderseits muss allerdings die Ordnung des Gesetzgebers Vorrang haben. So gesehen kann § 23 GVV keine absolute und unwiderlegbare Bestimmung in dem Sinne darstellen, als unabhängig von den vom Gesetzgeber umschriebenen gesetzlichen Gefahren der Grundwasserschaden in jedem Fall als Elementarschaden ausgeschlossen bleibt. § 23 GVV hat somit keine eigenständige Bedeutung, sondern ist nur, aber immerhin, als wichtige, vom Regierungsrat verabschiedete Auslegungshilfe bei der Anwendung des § 24 GVG zu verstehen.