Der Gesetzgeber hat geregelt, welche Risiken versichert sind und unter welchen Umständen gerade kein Elementarschaden vorliegt. Schäden, die durch Hochwasser oder Überschwemmung entstehen, sind versichert und daher zu vergüten (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Wenn der Verordnungsgeber in § 23 GVV allgemein Grundwasserschäden nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden definiert, so hat er damit eine durch Rechtssatz begründete Auslegung des Gesetzes vorgenommen. Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Einheit und der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesetz einerseits und Verordnung anderseits muss allerdings die Ordnung des Gesetzgebers Vorrang haben.