Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 65 f.). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Gesetzesvollzuges kann es auch liegen, dass der Verordnungsgeber das Gesetz auslegt und seine Aussagen verdeutlicht. Die Auslegung, die das Gesetz im Rahmen einer Verordnung erfährt, bindet freilich den Richter nicht. Der Richter muss aufgrund sorgfältiger Auslegung ermitteln, ob Gesetz und Verordnung eine rechtliche Einheit oder einen Gegensatz bilden (Gygi, a.a.O., S. 94 mit Hinweisen auf die Praxis). c) Der Gesetzgeber hat geregelt, welche Risiken versichert sind und unter welchen Umständen gerade kein Elementarschaden vorliegt.