Die Verordnung soll den Gesetzesinhalt entfalten, indem sie ihn verdeutlicht und die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen enthält. In der Regel umfasst somit die Ausführungs- oder Vollzugsverordnung Bestimmungen zum Verfahren, zur Organisation und in beschränktem Rahmen auch ergänzende, lückenfüllende Normen. Freilich folgt aus dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz, dass Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, nicht beseitigt oder geschmälert werden dürfen (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 93 f.; Tschannen/Zimmerli/ Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 65 f.).