Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GVG erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Bei der Gebäudeversicherungsverordnung handelt es sich somit um eine unselbständige Rechtsverordnung, die vom formellen Gesetz, dem vom Grossen Rat verabschiedeten und dem faktultativen Referendum unterstellten Erlass, abhängig ist. Bei einer Ausführungs- oder Vollzugsverordnung geht es darum, in Einzelheiten die Anordnungen des Gesetzes zu vervollständigen, ohne seinen Geltungsbereich auszudehnen (BGE 104 III 120). Die Verordnung soll den Gesetzesinhalt entfalten, indem sie ihn verdeutlicht und die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen enthält.