Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass für Grundwasserschäden, die im Zusammenhang oder als Folge eines Elementarereignisses auftreten, die Gebäudeversicherung aufzukommen habe. b) Massgebend für die Entscheidung der Rechtsfrage ist der Sinn und die Tragweite des § 23 GVV. Nach dieser Bestimmung gelten u.a. Schäden, die im Inneren des Gebäudes durch Grundwasser entstanden sind, weder als Hochwasser- noch als Überschwemmungsschäden. Nach dem unmittelbar einsichtigen Wortlaut der Norm entfällt damit eine Leistungspflicht der Gebäudeversicherung immer dann, wenn in ein Gebäude eindringendes Grundwasser zu einem Schaden führt. Gemäss § 3 Abs. 2 lit.