Deshalb habe der Verordnungsgeber ausdrücklich die Übernahme von Grundwasserschäden ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, in welchem ursächlichen Zusammenhang solche Schäden auftreten würden. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit müssten sämtliche Schäden, die durch aus dem Erdinneren hervortretendes Wasser entstünden, über die privaten Schadenversicherer abgewickelt werden. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass für Grundwasserschäden, die im Zusammenhang oder als Folge eines Elementarereignisses auftreten, die Gebäudeversicherung aufzukommen habe.