So gesehen kann der Stand des Seewassers im Vergleich zur Höhenlage des betroffenen Gebäudes keine absolute Grösse im Hinblick auf die Schadensverursachung bilden. 3.- a) Grundsätzlich pflichtet die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung bei, wenn sie ausführt, dass die Ursache eines Grundwasserschadens schwierig abzuklären sei. Deshalb habe der Verordnungsgeber ausdrücklich die Übernahme von Grundwasserschäden ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, in welchem ursächlichen Zusammenhang solche Schäden auftreten würden.