Bei letzterer sind die Gebäude versichert u.a. gegen Schäden, die durch Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut entstanden sind (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisation oder durch Grundwasser entstanden sind (§ 23 GVV). b) (...) c) Dass es sich beim Hochwasser im Mai 1999 um ein Elementarereignis handelt, kann angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung von § 24 Abs. 1 lit. c GVG ernstlich nicht bestritten werden.