Die Stiftung A war als Eigentümerin eines Gebäudes davon betroffen. Einesteils floss Seewasser ebenerdig in ihr Gebäude ein, andernteils entstanden im Inneren des Gebäudes auch Schäden durch eindringendes Grundwasser. Die Gebäudeversicherung (Beschwerdegegnerin) anerkannte ihre Leistungspflicht nur in Bezug auf den unmittelbaren Überschwemmungsschaden, nicht aber auf den Grundwasserschaden. Eine Beschwerde der Grundeigentümerin hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 2.- a) Gemäss § 9 GVG sind alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden.