Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Mai 1999 trat nach einem ausserordentlich schneereichen Winter zufolge der Schneeschmelze verbunden mit intensiven Niederschlägen rund um den Vierwaldstättersee eine Hochwassersituation ein. Die Stiftung A war als Eigentümerin eines Gebäudes davon betroffen.