{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-107_2001-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2425", "Checksum": "1636c376f2e0fe71c3ff81796ccff669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 107", "2001 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "779386bf88be28cd85f057e931349d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung\n\n werden kann, ist klarerweise keine Leistungspflicht gegeben. Gleiches muss gelten, wenn ein Bauherr ein Gebäude in einer Risikozone erstellt und mit Veränderungen des Grundwasserspiegels aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit rechnen muss (vgl. oben). Dass die Beschwerdeführerin bauliche oder sonstige technische Schutzmassnahmen unterlassen hätte, ergibt sich im Übrigen nirgends aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin wirft ihr das auch nicht vor, hält aber immerhin fest, bei der unmittelbaren Seenähe habe mit einem wiederkehrenden Anstieg des Grundwasserspiegels gerechnet werden müssen. Das kann aber im vorliegenden Fall keine Rolle spielen, da sich der Grundwasserschaden im Zusammenhang mit der Hochwassersituation und der teilweisen Überschwemmung ereignet hat. 4.- a) Nach Darlegung der Beschwerdegegnerin ist es gängige und langjährig geübte Praxis, den Schaden - wie er im Fall der Beschwerdeführerin eingetreten ist - zwischen dem staatlichen Versicherer und dem Privatversicherer aufzuteilen. Es mag durchaus einem praktischen Bedürfnis entsprechen, allein auf die Tatsache abzustellen, ob das Wasser oberirdisch oder unterirdisch in das Gebäude eingedrungen ist. In vielen Fällen mag dies auch ein taugliches Kriterium sein, die Vergütung der Schäden unter den Beteiligten einvernehmlich zu regeln. Im hier streitigen Fall ist freilich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin den durch das Grundwasser verursachten Schaden vergüten muss. Dabei ist nach dem Gesagten die Leistungspflicht integral zu beurteilen, wenn - wie hier - das Schadensereignis als Gesamtes auf eine Hochwassersituation zurückzuführen ist. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Beschwerdegegnerin für den gesamten Schaden einstehen, wenn beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis (Hochwasser- oder Überschwemmungssituation) verursacht werden. Wie es sich verhält, wenn nur Grundwasser, jedoch kein Oberflächenwasser in ein Gebäude einfliesst, der Grundwasserschaden aber in einem klaren Zusammenhang mit einem aussergewöhnlich heftigen Naturereignis steht, kann hier ausdrücklich offen gelassen werden. |"}