{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-107_2001-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2425", "Checksum": "1636c376f2e0fe71c3ff81796ccff669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 107", "2001 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "779386bf88be28cd85f057e931349d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung\n\n Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 65 f.). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Gesetzesvollzuges kann es auch liegen, dass der Verordnungsgeber das Gesetz auslegt und seine Aussagen verdeutlicht. Die Auslegung, die das Gesetz im Rahmen einer Verordnung erfährt, bindet freilich den Richter nicht. Der Richter muss aufgrund sorgfältiger Auslegung ermitteln, ob Gesetz und Verordnung eine rechtliche Einheit oder einen Gegensatz bilden (Gygi, a.a.O., S. 94 mit Hinweisen auf die Praxis). c) Der Gesetzgeber hat geregelt, welche Risiken versichert sind und unter welchen Umständen gerade kein Elementarschaden vorliegt. Schäden, die durch Hochwasser oder Überschwemmung entstehen, sind versichert und daher zu vergüten (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Wenn der Verordnungsgeber in § 23 GVV allgemein Grundwasserschäden nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden definiert, so hat er damit eine durch Rechtssatz begründete Auslegung des Gesetzes vorgenommen. Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Einheit und der Widerspruchsfreiheit zwischen Gesetz einerseits und Verordnung anderseits muss allerdings die Ordnung des Gesetzgebers Vorrang haben. So gesehen kann § 23 GVV keine absolute und unwiderlegbare Bestimmung in dem Sinne darstellen, als unabhängig von den vom Gesetzgeber umschriebenen gesetzlichen Gefahren der Grundwasserschaden in jedem Fall als Elementarschaden ausgeschlossen bleibt. § 23 GVV hat somit keine eigenständige Bedeutung, sondern ist nur, aber immerhin, als wichtige, vom Regierungsrat verabschiedete Auslegungshilfe bei der Anwendung des § 24 GVG zu verstehen. Das Verb \"gelten\" in § 23 GVV kann somit sinnvoll nur als Vermutung verstanden werden und verweist auf die Bedeutung der Norm als Grundsatz hin, der eben gerade Ausnahmen zulässt. In der Regel kann folglich bei Eintritt eines Grundwasserschadens von der Gebäudeversicherung keine Schadensvergütung unter dem Titel eines Elementarereignisses verlangt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann aber der Grundwasserschaden als Begleit- oder Folgeschaden mit dem versicherten Elementarereignis des Hochwassers oder der Überschwemmung so offenkundig verbunden sein, dass er unter den vom GVG gewährten Versicherungsschutz fällt. Dass eine gesetzeskonforme Auslegung im obigen Sinn erforderlich ist, ergibt sich aus § 24 Abs. 2 GVG. Diese Bestimmung enthält einen Katalog jener Sachverhalte oder Umstände, bei deren Vorliegen ein Elementarschaden nicht gegeben ist. So sind u.a. Schäden nicht zu vergüten, die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind (§ 24 Abs. 2 lit. b GVG) oder die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (§ 24 Abs. 2 lit. d GVG). Hätte der Gesetzgeber den Grundwasserschaden in jeder Schadenskonstellation vom Geltungsbereich des GVG ausnehmen wollen, so hätte er eine entsprechende Bestimmung dem § 24 Abs. 2 GVG beifügen müssen. Dies hat er aber nicht getan. Würde die Verordnungsbestimmung im Sinne der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt und absolut ausgelegt, so würde dies auf eine gesetzesergänzende Erweiterung der Negativumschreibung in § 24 Abs. 2 GVG hinauslaufen. Das aber wiederum bedeutete, dass eine gesetzliche Leistungspflicht durch den Verordnungseber in einem bestimmten Fall aufgehoben oder zumindest eingeschränkt würde. Der Regierungsrat hatte aber - wie erwähnt - lediglich die Aufgabe, die Ausführungsbestimmungen zum GVG zu erlassen. Mangels ausdrücklicher Delegation - wie sie z.B. in § 25 Abs. 2 GVG enthalten ist - hatte er somit keine Befugnis, im Rahmen der Elementarschadenversicherung die versicherten Gefahren einzuschränken. d) Es verhält sich auch nicht so, dass ein Grundwasserschaden ausschliesslich oder überwiegend bei Hochwasser oder bei einer Überschwemmung auftritt. Der Grundwasserspiegel kann vor allem in der Nähe von Gewässern und bei besonderer Beschaffenheit des Bodens z.B. infolge einer längeren Regenperiode steigen, ohne dass eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit vorliegen muss (vgl. § 24 Abs. 2 lit. b GVG). Änderungen der Wasserbewegungen im Erdinnern und das Austreten des Grundwassers unter dem gewachsenen Terrain (Bodenauftrieb) gehören so zu \"normalen\" Begleiterscheinungen von meteorologischen und geologischen Verhältnissen. Von Elementarereignissen unabhängige Grundwasserschäden entstehen auch durch Fremdeinwirkungen, wie neue Bauten im Grundwasserstrom, was zu einem Stau und einer Erhöhung des Spiegels führen kann, oder Pumpensümpfe in Baugruben, die eine grossflächige Absenkung des Niveaus verursachen. Wenn in diesem Zusammenhang § 23 GVV den Grundwasserschaden in dem Sinne definiert, dass er weder als Hochwasser- noch als Überschwemmungsschaden gilt, so macht das Sinn und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es nicht ihre Sache sein kann, vermeidbare Risiken abzudecken. So schliesst denn auch § 24 Abs. 2 lit. d GVG eine Vergütung für voraussehbare oder durch zumutbare Massnahmen vermeidbare Schäden aus. Soweit daher das Eindringen von Grundwasser durch bauliche Vorkehrungen verhindert"}