{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-107_2001-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2425", "Checksum": "1636c376f2e0fe71c3ff81796ccff669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 107", "2001 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "779386bf88be28cd85f057e931349d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung\n\n\n| Entscheid: | Im Mai 1999 trat nach einem ausserordentlich schneereichen Winter zufolge der Schneeschmelze verbunden mit intensiven Niederschlägen rund um den Vierwaldstättersee eine Hochwassersituation ein. Die Stiftung A war als Eigentümerin eines Gebäudes davon betroffen. Einesteils floss Seewasser ebenerdig in ihr Gebäude ein, andernteils entstanden im Inneren des Gebäudes auch Schäden durch eindringendes Grundwasser. Die Gebäudeversicherung (Beschwerdegegnerin) anerkannte ihre Leistungspflicht nur in Bezug auf den unmittelbaren Überschwemmungsschaden, nicht aber auf den Grundwasserschaden. Eine Beschwerde der Grundeigentümerin hiess das Verwaltungsgericht gut. Aus den Erwägungen: 2.- a) Gemäss § 9 GVG sind alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft der Eigentümerin bei der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern versichert ist. Die Gebäudeversicherung umfasst nebst einer Feuerschadenversicherung auch eine Elementarschadenversicherung. Bei letzterer sind die Gebäude versichert u.a. gegen Schäden, die durch Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut entstanden sind (§ 24 Abs. 1 lit. c GVG). Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau aus Abwasserkanalisation oder durch Grundwasser entstanden sind (§ 23 GVV). b) (...) c) Dass es sich beim Hochwasser im Mai 1999 um ein Elementarereignis handelt, kann angesichts des klaren Wortlautes der Bestimmung von § 24 Abs. 1 lit. c GVG ernstlich nicht bestritten werden. Der Vorfall im Mai 1999, welcher zu den erheblichen Schäden am Gebäude führte, ist Ausfluss eines Naturereignisses, das infolge besonderer meteorologischer Verhältnisse von selbst - ohne erkennbares menschliches Tun oder Unterlassen - ausgelöst wurde (BVR 1981 S. 333). Der Hochwasserstand des Sees, verursacht durch die Schneeschmelze und die Regenfälle, hatte sowohl Auswirkungen auf das Überschwemmen im engeren Sinn - auf das Eindringen von Oberflächenwasser zu ebener Erde in das Gebäude - wie auch auf den Anstieg des Grundwasserstandes mit der Folge, dass Wasser vom Erdinneren her in das Gebäude gelangt ist. Mit Bezug auf die Ursachen ist eine klare Trennung zwischen Oberflächenwasser einerseits und Grundwasser andererseits nicht möglich. Gemäss Auffassung des Fachrichters beeinflussen z.B. anhaltende und extreme Niederschläge beide \"Wasserarten\" gleichermassen. Aufgrund der Kapillarwirkung steigt der Grundwasserstand, abhängig von der Bodenbeschaffenheit, auch mit zunehmendem Abstand vom Gewässer. Bei besonderem Geländeverlauf und entsprechenden tektonischen Verhältnissen kann der Grundwasserspiegel sogar als Oberflächenwasser in höheren Lagen auftreten. So gesehen kann der Stand des Seewassers im Vergleich zur Höhenlage des betroffenen Gebäudes keine absolute Grösse im Hinblick auf die Schadensverursachung bilden. 3.- a) Grundsätzlich pflichtet die Beschwerdegegnerin dieser Beurteilung bei, wenn sie ausführt, dass die Ursache eines Grundwasserschadens schwierig abzuklären sei. Deshalb habe der Verordnungsgeber ausdrücklich die Übernahme von Grundwasserschäden ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, in welchem ursächlichen Zusammenhang solche Schäden auftreten würden. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit müssten sämtliche Schäden, die durch aus dem Erdinneren hervortretendes Wasser entstünden, über die privaten Schadenversicherer abgewickelt werden. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass für Grundwasserschäden, die im Zusammenhang oder als Folge eines Elementarereignisses auftreten, die Gebäudeversicherung aufzukommen habe. b) Massgebend für die Entscheidung der Rechtsfrage ist der Sinn und die Tragweite des § 23 GVV. Nach dieser Bestimmung gelten u.a. Schäden, die im Inneren des Gebäudes durch Grundwasser entstanden sind, weder als Hochwasser- noch als Überschwemmungsschäden. Nach dem unmittelbar einsichtigen Wortlaut der Norm entfällt damit eine Leistungspflicht der Gebäudeversicherung immer dann, wenn in ein Gebäude eindringendes Grundwasser zu einem Schaden führt. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a GVG erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Bei der Gebäudeversicherungsverordnung handelt es sich somit um eine unselbständige Rechtsverordnung, die vom formellen Gesetz, dem vom Grossen Rat verabschiedeten und dem faktultativen Referendum unterstellten Erlass, abhängig ist. Bei einer Ausführungs- oder Vollzugsverordnung geht es darum, in Einzelheiten die Anordnungen des Gesetzes zu vervollständigen, ohne seinen Geltungsbereich auszudehnen (BGE 104 III 120). Die Verordnung soll den Gesetzesinhalt entfalten, indem sie ihn verdeutlicht und die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen enthält. In der Regel umfasst somit die Ausführungs- oder Vollzugsverordnung Bestimmungen zum Verfahren, zur Organisation und in beschränktem Rahmen auch ergänzende, lückenfüllende Normen. Freilich folgt aus dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz, dass Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, nicht beseitigt oder geschmälert werden dürfen (Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 93 f.; Tschannen/Zimmerli/ Kiener, Allgemeines"}