{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-107_2001-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2425", "Checksum": "1636c376f2e0fe71c3ff81796ccff669"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 107", "2001 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:37", "Checksum": "779386bf88be28cd85f057e931349d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.04.2001 A 00 107 (2001 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. | Gebäudeversicherung\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Gebäudeversicherung |\n| Entscheiddatum: | 18.04.2001 |\n| Fallnummer: | A 00 107 |\n| LGVE: | 2001 II Nr. 20 |\n| Leitsatz: | § 24 Abs. 1 lit c GVG; § 23 GVV. Ergiesst sich in ein Gebäude Wasser von der Oberfläche her (ebenerdig) und dringt auch noch Wasser aus dem Erdinnern in das Gebäude, so muss die Gebäudeversicherung unter Umständen für den gesamten Schaden einstehen. Voraussetzung ist, dass beide Arten von Wasserschaden (Oberflächenwasser und Grundwasser) erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Hochwasser oder eine Überschwemmung verursacht worden sind. § 23 GVV, der den Grundwasserschaden von der Elementarschadenversicherung ausschliesst, ist gesetzeskonform auszulegen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}