O., Ziff. 3). Haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der vorangegangenen Steuerperiode massgebliche Veränderungen nach unten erfahren, kann die Veranlagungsbehörde diesem Umstand somit nicht ohne dessen Mitwirkung Rechnung tragen. Ihr sind bis zum Vorliegen der Selbstdeklaration bzw. bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Einsprache nach § 139 Abs. 6 StG grundsätzlich "die Hände gebunden". e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmung von § 140bis Abs. 2 StG unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes bzw. des Willkürverbotes nicht als unhaltbar erachtet werden kann, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist. (...) |