Einsprache zu erheben. Dabei genügt es bereits, dass glaubhaft gemacht werden kann, der voraussichtlich für die Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag sei tiefer als die verfügte provisorische Steuerrechnung (§ 139 Abs. 6 StG). Ein vergleichbares Instrument steht den Steuerbehörden nicht zur Verfügung. Provisorische Steuerrechnungen sind soweit möglich auf der Grundlage der Selbstdeklaration zu erstellen. Liegt zum Zeitpunkt des Versandes der provisorischen Steuerrechnung eine Selbstdeklaration nicht vor, hat sie auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf den mutmasslichen Steuerbetrag abzustellen (Weisungen, a.a.O., Ziff. 3).