Die Festlegung des Zinssatzes beruht dabei auf § 197 Abs. 2 StG (in der Fassung vom 22.11.1999), welcher die angefochtene bisherige Regelung fortführt (Botschaft zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5.2.1999, S. 126). Die getroffene Differenzierung lässt sich unter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot zudem insofern halten, als dem Steuerpflichtigen gestützt auf § 139 Abs. 5 StG die Möglichkeit offensteht, gegen eine seiner Ansicht nach zu hohe provisorische Steuerrechnung Einsprache zu erheben.