Der in § 140bis StG vorgesehene flexible Mechanismus lässt überdies die Möglichkeit offen, bei gegebenen Verhältnissen für Vergütungs- und Verspätungszinsen die gleichen Zinssätze vorzusehen. Dass dies nicht unrealistisch ist, zeigen die aktuellen Prozentsätze für das Steuerjahr 2001, wonach sowohl der Verzugs- als auch der Vergütungszinssatz (sog. positiver Ausgleichszins) je 3,5% beträgt (Beschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und die Zinssätze im Jahr 2001 vom 5.12.2000, in: Luzerner Kantonsblatt 2000, S. 3168).