profitierten. Mit einer Bandbreite von 2% könne dieser Missbrauch zumindest eingedämmt werden (Botschaft zur Totalrevision der Aargauischen Steuergesetze vom 19.8.1998, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, S. 58 f.). Angesichts dieser Ausführungen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die vom Gesetzgeber eingeräumte Ermächtigung zur Zinsdifferenzierung entbehre jeglichen sachlichen Grundes, basiert sie offenbar doch auf einschlägigen Erfahrungen der Steuerbehörden. Der in § 140bis StG vorgesehene flexible Mechanismus lässt überdies die Möglichkeit offen, bei gegebenen Verhältnissen für Vergütungs- und Verspätungszinsen die gleichen Zinssätze vorzusehen.