Gemäss § 224 Abs. 4 StG/AG (in der Fassung vom 15.12.1998, in Kraft seit 1.1.2001) hat der Regierungsrat für jedes Kalenderjahr unter anderem einen Vergütungs- und Verzugszins festzulegen, wobei diese beiden Zinsen jeweils nicht mehr als 2 Prozentpunkte auseinander liegen dürfen. In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, die Praxis zeige, dass einige Steuerpflichtige das Fehlen einer Zinsdifferenz zu ihren Gunsten ausnutzten, indem sie auf der letzten Veranlagung beruhende, überhöhte provisorische Rechnungen bezahlten, die Steuerveranlagung möglichst lange hinauszögerten und schliesslich von einem hohen, über dem Markt liegenden Vergütungszins für die zuviel einbezahlten Steuerbeträge