Dies in Abkehr zur bisherigen Regelung von § 163 Abs. 3 aStG/AG, wonach der Regierungsrat für jedes Steuerjahr jeweils einen festen und gleichen Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen zu bestimmen hatte. Gemäss § 224 Abs. 4 StG/AG (in der Fassung vom 15.12.1998, in Kraft seit 1.1.2001) hat der Regierungsrat für jedes Kalenderjahr unter anderem einen Vergütungs- und Verzugszins festzulegen, wobei diese beiden Zinsen jeweils nicht mehr als 2 Prozentpunkte auseinander liegen dürfen.