Wie aus dem Protokoll der Kommissionssitzung des Grossen Rates vom 6. Januar 1994 hervorgeht, gibt es offenbar immer wieder Steuerpflichtige, welche bei gegebener Konstellation eine allenfalls bestehende Zinsdifferenz zu ihren Gunsten ausnutzen (betreffend Zinsdifferenz zwischen Verzugs- und z.B. Festgeldzins). Gerade dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber des Kantons Aargau anlässlich der Totalrevision des Aargauischen Steuergesetzes dazu bewogen, für Vergütungs- und Verzugszinsen neu die Möglichkeit einer differenzierten Zinssatzgestaltung vorzusehen.