entstehen könnte, vorerst zu viel Steuern zu bezahlen, um nicht benötigte liquide Mittel zu vorteilhaften Bedingungen vorübergehend anzulegen. Wie aus dem Protokoll der Kommissionssitzung des Grossen Rates vom 6. Januar 1994 hervorgeht, gibt es offenbar immer wieder Steuerpflichtige, welche bei gegebener Konstellation eine allenfalls bestehende Zinsdifferenz zu ihren Gunsten ausnutzen (betreffend Zinsdifferenz zwischen Verzugs- und z.B. Festgeldzins).