StG in den Beratungen des Grossen Rates bis auf ein Votum unbestritten war (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 4/1993, S. 1456 und II/1994, S. 289). Was indessen die Argumentation anbelangt, die Zinssätze seien nach den herrschenden Verhältnissen am Kapitalmarkt festzulegen mit der Folge, dass die Passivzinssätze höher anzusetzen seien als die Aktivzinssätze, kann auf das dort zur Wechselwirkung von Gläubiger- und Schuldnerstellung bzw. zur Berücksichtigung von subjektiven Schadensausgleichselementen Ausgeführte verwiesen werden, zumal die dazumal angestellten Überlegungen nach wie vor Gültigkeit haben.