An der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 1993 noch vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Erw. 4b hievor) kann in dieser Hinsicht nicht mehr festgehalten werden, zumal ยง 140bis StG in den Beratungen des Grossen Rates bis auf ein Votum unbestritten war (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 4/1993, S. 1456 und II/1994, S. 289).