Dieser Argumentation liegt - wie bereits 1993 - die sinngemässe Auffassung zugrunde, der Staat solle sich im Zinsdifferenzgeschäft betätigen können. Dem kann aus heutiger Sicht insofern beigepflichtet werden, als der Gesetzgeber mit der Aufnahme des § 140bis ins Steuergesetz zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für eine differenzierte Zinsgestaltung geschaffen hat. Mit Einräumung dieser Möglichkeit hat er sich gleichzeitig damit einverstanden erklärt, dass der Fiskus sich im Zinsdifferenzgeschäft betätigt. An der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 1993 noch vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Erw.