Gemäss § 140bis Abs. 1 StG hat der Regierungsrat insbesondere die Zinssätze für Verspätungs- und Vergütungszinsen anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festzulegen. Das Motiv für die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zur differenzierten Zinsgestaltung ist nach Darstellung der Steuerverwaltung denn auch wirtschaftlicher Natur; es sollen möglichst marktnahe Aktiv- und Passivzinsen angewandt werden. Dabei seien die Passivzinssätze - vergleichbar den Finanzinstituten - höher anzusetzen als die Aktivzinsen. Dieser Argumentation liegt - wie bereits 1993 - die sinngemässe Auffassung zugrunde, der Staat solle sich im Zinsdifferenzgeschäft betätigen können.