Auch unter diesem Gesichtspunkt erschiene eine Zinsangleichung grundsätzlich folgerichtig. Nach dem Gesagten sprechen durchaus gute Gründe dafür, für Vergütungs- und Verspätungszinsen (bzw. Verzugszinsen) gleich hohe Zinssätze festzulegen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die in § 140bis 2 StG stipulierte Möglichkeit zur differenzierten Zinsgestaltung sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes dennoch halten lässt. d) Gemäss § 140bis Abs. 1 StG hat der Regierungsrat insbesondere die Zinssätze für Verspätungs- und Vergütungszinsen anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festzulegen.