Eine vergleichbare Funktion hat im Übrigen ebenso der Verzugszins. Auch er hat den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8 Erw. 4a). Der Zinsenregelung kommt damit aber eine reine Ausgleichs- und nicht etwa eine Straffunktion zu, was sich auch darin zeigt, dass die Pflicht zur Entrichtung von Verspätungszins bzw. von Verzugszins verschuldensunabhängig ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt erschiene eine Zinsangleichung grundsätzlich folgerichtig.