Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu verzinsen (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Bei dem in § 140 StG vorgesehenen Zins handelt es sich, wie die Steuerrekurskommission in ihrem Urteil vom 15. November 1967 ausgeführt hat, seinem Wesen nach eher um einen Vergütungszins (bzw. nach heutiger Terminologie Verspätungszins) als um einen Verzugszins (LGVE 1988 II Nr. 12 Erw. 2; ZBl 1968 S. 485 Erw. 4 auch zum Folgenden; vgl. auch Weisungen, a.a.O., Ziff. 4.2). Der Verspätungszins stellt ein Entgelt für die Zinseinsparung dar, die dem Steuerschuldner aus einer späteren Entrichtung der Steuer erwächst.