Provisorisch bezogene Steuern werden auf den gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet (§ 139 Abs. 2 StG). Mit Bezug auf die Zahlungs- und Zinspflicht des Steuerpflichtigen bestimmt § 140 Abs. 1 StG, dass die Steuer innert 30 Tagen zu bezahlen ist. Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu verzinsen (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG).