Es wird darin einzig festgehalten, dass Art. 162 Abs. 3 DBG (bzw. Art. 169 Abs. 3 des Entwurfs), wonach das Eidgenössische Finanzdepartement die Verzinsung regeln könne, geltendem Recht entspreche (Art. 114 Abs. 4 BdBSt). Nach § 139 Abs. 1 StG ist eine provisorische Steuer zu entrichten, sofern zum Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit noch keine Veranlagung vorliegt. Die Steuer wird gemäss letzter Steuererklärung, letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrags berechnet. Provisorisch bezogene Steuern werden auf den gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet (§ 139 Abs. 2 StG).