sind, der Rückerstattungszins gewährt wird. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen hat dabei dem Verzugszinssatz nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu entsprechen (Abs. 2). Voraussetzung für die Gewährung eines Rückerstattungszinses ist, dass ein Zahlungszwang aufgrund einer definitiven oder provisorischen Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben worden wäre (Ziff. 6.4 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidg. Steuerverwaltung vom 29.1.1996, veröffentlicht in: ASA 65,29 ff.