Während der Vergütungszinssatz für geleistete Vorauszahlungen (z.T. auch sog. Steuerskonto) regelmässig unabhängig vom Verzugszinssatz festgelegt wird, sehen das Bundessteuerrecht wie offenbar auch die Mehrheit der Kantone für die Verzugszinsen und die Zinsen auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen (sog. Vergütungs- oder Rückerstattungszins) übereinstimmende Prozentsätze vor. Bezüglich der direkten Bundessteuer bestimmt beispielsweise Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (FVV; in Verbindung mit Art. 162 Abs. 3 DBG), dass auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen