162 und N 7 zu Art. 163 DBG). Während der Vergütungszinssatz für geleistete Vorauszahlungen (z.T. auch sog. Steuerskonto) regelmässig unabhängig vom Verzugszinssatz festgelegt wird, sehen das Bundessteuerrecht wie offenbar auch die Mehrheit der Kantone für die Verzugszinsen und die Zinsen auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen (sog. Vergütungs- oder Rückerstattungszins) übereinstimmende Prozentsätze vor.