Hat der Steuerpflichtige vor der allgemeinen Fälligkeit geleistet, wird ihm bis zu diesem Zeitpunkt ein Vergütungszins auf Vorauszahlungen gewährt, ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückzahlung ein solcher auf zuviel bezahlten Steuern (vgl. zum Ganzen: Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Steuerbezug 1995/96, Ziff. 4.1.1 f.; Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 30 zu Art. 162 und N 7 zu Art.